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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    In der Regel gilt primär das Kopfstimmrecht. Also verfügt jede Stockwerkeigentümerin über eine Stimme, ungeachtet davon, ob sie eine Wohnung oder mehrere Wohnungen hält. Der Beschluss wird mit dem einfachen Mehr der anwesenden oder vertretenen Stockwerkeigentümerinnen gefasst. Das Gesetz oder das Reglement können Abweichungen gegenüber diesem Grundsatz enthalten:

    – In bestimmten Situationen sieht das Gesetz ein strengeres Quorum vor, welches vom qualifizierten Mehr, das heisst dem Mehr der Stimmen und der Wertquoten (z.B Art. 647d Abs. 1 ZGB, Art. 712g Abs. 3 ZGB) bis zur Einstimmigkeit gehen kann (z.B. Art. 647e Abs. 1 ZGB, Art. 648 Abs. 2 ZGB oder Art. 712g Abs. 2 ZGB).
    – Das Reglement kann seinerseits die Quorumsbestimmungen abändern und beispielsweise die Beschlussfassung in bestimmten Fällen verschärfen (z.B. die Änderung der Kostenverteilungsgrundsätze darf nur einstimmig erfolgen).
    – Das Reglement kann auch die Art der Berechnung der Quoren ändern. Es kann z.B. vom Kopfstimm-recht auf das Anteilsstimmrecht (jede Wohnung verleiht eine Stimme, auch «Objektstimme» genannt) oder auf das Wertquotenstimmrecht (jede Wertquote verleiht eine Stimme) übergehen.

    Es kann sehr wichtig sein, vor Erwerb von Stockwerkeigentum die Stimmrechtsberechnung im Reglement sehr sorgfältig zu studieren. Ist beispielsweise die Begründerin des Stockwerkeigentums selbst noch Stockwerkeigentümerin, muss darauf geachtet werden, ob sie sich selbst eine Mehrheitsstellung verschaffen hat, welche für sie von Vorteil sein kann.

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