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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Ein ausschliessliches Benutzungsrecht kann einer Stockwerkeigentümerin an einem zwingend gemeinschaftlichen Teil eingeräumt werden, damit diese diesen ganz alleine benützen darf. Aufgrund der starren Aufteilung des Stockwerkeigentums, hat das ausschliessliche Benutzungsrecht enorm an Bedeutung gewonnen. Es handelt sich aber immer um einen gemeinschaftlichen Teil, an welchem einer Stockwerkeigentümerin kein eigentliches Sonderrecht erwerben kann. Sondernutzungsrechte bestehen an:

    – Dachterrassen

    – Gartensitzplätze

    – Parkplätzen im Aussenbereich oder in Autoeinstellhallen

    – Balkone (falls diese als gemeinschaftlich ausgeschieden sind)

    – Usw.

    Die ausschliesslichen Benutzungsrechte sind in der Regel im Reglement oder in einer Dienstbarkeit verankert und können eingeschränkt werden. Nach deren Begründung ist jedoch eine Einschränkung bzw. eine Aufhebung des ausschliesslichen Benutzungsrechts nur noch mit Zustimmung der Berechtigten zulässig (Art. 712g Abs. 4 ZGB).

    Es ist wichtig, dass Inhalt und Umfang der ausschliesslichen Benutzungsrechte sorgfältig umschrieben werden. In der Regel darf die Berechtigte den gemeinschaftlichen Teil zwar benutzen, aber nicht abändern und/oder beschädigen.

    Häufig sind im Reglement sowie in den dazugehörigen Anhängen Ausführungen zu finden, welche Kosten durch wen getragen werden müssen. Auch wer für welchen Unterhalt verantwortlich ist, wird in der Regel definiert. Dies sollte insbesondere im Zusammenhang mit den ausschliesslichen Benutzungsrechten sehr präzise definiert werden.

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