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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Stockwerkeigentum ist ein speziell vom Gesetzgeber geregeltes Miteigentum. Die Käuferin erwirbt einen Anteil an einer gesamten Liegenschaft. Damit ist sie Miteigentümerin am Ganzen. An ihrer Wohnung erwirbt die Stockwerkeigentümerin nur das Sonderrecht, diese zu benutzen, zu verwalten und innen auszubauen (Art. 712a ZGB). Gleichzeitig erwirbt sie das Recht, die gemeinschaftlichen Teile mitzubenützen und mitzuverwalten (Art. 648 ZGB). Damit ist jedoch klar, dass der Begriff Stockwerkeigentum in zweierlei Hinsicht ungenau ist: Die Erwerberin wird nicht Eigentümerin ihrer Wohnung; sie erwirbt ein Sonderrecht an der Wohnung und gemeinschaftliche Rechte am Ganzen. Sie wird auch zwingend Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Zudem muss eine Wohnung nicht ein Stockwerk füllen. Es kann vorkommen, dass sich eine Wohnung auf mehrere Stockwerke erstreckt. Es kann ebenso sein, dass das Sonderrecht nur auf einen Teil des Stockwerkes besteht (mehrere Wohnungen auf einem Stock).

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