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  • Daniel KienastDaniel Kienast
    Verwalter
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    Die Verwaltung und Bewirtschaftung eines Grundstücks verursachen finanzielle Aufwendungen (Kosten und Lasten). Bestimmte Kosten und Lasten fallen stockwerkanteilsmässig bzw. für die Stockwerkeinheiten an, andere auf das Stammgrundstück bzw. für die gemeinschaftlichen Teile. Art. 712h ZGB befasst sich mit den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten. Diese sind grundsätzlich in einer Buchhaltung zu sammeln und auf die einzelnen Stockwerkeigentümerinnen zu verteilen. Die Kosten und Lasten, welche stockwerkanteilsmässig anfallen, sind von jeder Stockwerkeigentümerin selbst zu tragen. Das Gesetz enthält folgende Kategorien der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten:

    – Die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen: Beispielsweise die Reparatur der defekten Heizung, die Sanierung des Daches, die Wartung des Aufzuges, aber nicht die Wartung der Alarmanlage für eine Stockwerkeinheit, das Erstellen eines Schutzwalles gegen drohende Überschwemmungen, die periodische Bepflanzung der Gartenanlage, die Erhöhung eines Geländers, welches infolge einer Änderung der Bauordnung nicht mehr den öffentlich-rechtlichen Vorgaben entspricht usw.

    – Die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung der Verwalterin: zum Beispiel den Lohn oder die Spesen der Hauswartung, der Gärtnerin, der technischen Abteilung, der Sicherheits- oder der Hilfskräfte, die Entschädigung der mit der Verwaltung des Stockwerkeigentums betrauten Personen, beispielsweise der Verwalterin, der Rechnungsführerin, des Ausschusses oder der Delegierten, die Betriebskosten der Gemeinschaft, wie die Kosten der Stockwerkeigentümerversammlung, die Telefon- und Portospesen, die Kosten für die Führung von Gerichtsverfahren, an denen die Stockwerkeigentümergemeinschaft beteiligt ist, die Versicherungsprämien, die Erwerbskosten für Material, Mobiliar, Werkzeug, welche für den Unterhalt des Stockwerkeigentums benötigt werden usw.

    – Die den Stockwerkeigentümerinnen insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern.

    – Die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümerinnen solidarisch verpflichtet haben.

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