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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Bezüglich der Verwendung der Einheiten sind wohl kaum Grenzen gesetzt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die grosse Mehrheit von Stockwerkeigentumseinheiten als reine Wohnobjekte langfristig genutzt werden. Allerdings kann es sich auch um Geschäftsräume handeln, stilles Gewerbe ist ebenfalls häufig anzutreffen ja sogar Kindertages-Stätten werden in Gemeinschaften unterhalten. Seitens der Eigentümer sind natürlich unterschiedlichste Wünsche zur Entwicklung und Nutzung der Liegenschaft vorhanden, je nachdem ob die Liegenschaft als Eigentümer selbstbewohnt oder als Renditeobjekt weitervermietet wird. Bei zweiterem liegt der Fokus auf der zu erwirtschaftenden Rendite und nicht primär auf dem proaktiven Unterhalt, der frühzeitigen Erneuerung von Anlagen oder auch auf der Wahrung eines freudigen Zusammenlebens.

    Welcher Verwendungszweck für die jeweilige Gemeinschaft möglich ist, lässt sich aus dem Reglement entnehmen. Als Beispiel kann dort aufgeführt sein: «Die Stockwerkeigentumseinheiten sind grundsätzlich für Wohnzwecke zu nutzen. Eine gleichzeitige Nutzung für eine stille gewerbsmässige Tätigkeit ohne regelmässigen Publikumsverkehr, durch welche die anderen Stockwerkeigentümer nicht beeinträchtigt werden, ist im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestattet.»
    Somit ist klar, dass man nichts gegen die Nutzung einer Wohnung als Büro sagen kann. Ehrlicherweise ist das ja auch nicht tragisch, wenn ein Ingenieur sich tagtäglich dort aufhält. Je nachdem kann dies ja sogar angenehm für die Nachbarn sein, weil die Wohnung am Abend und in der Nacht leer bleibt. Herausfordernd wird es erst mit dem «Publikumsverkehr». Eine Physiotherapie im obersten Stock eines Gebäudes (als Beispiel) wird bestimmt dazu führen, dass tagtäglich unzählige Gäste ein und ausgehen. Und das kann die Nerven der Eigentümer im Erdgeschoss verständlicherweise erheblich strapazieren. Denken wir nur an eine schwere Eingangstüre, welche pro Stunde x-mal zuschlägt. Oder generell der Lärm im Treppenhaus, die Mehrnutzung des Liftes oder die Dauer-Belegung des Beuscherparkplatzes…. Und dagegen kann man sich dann entsprechend wehren und als Gemeinschaft auch beschliessen, dass diese Nutzung nicht akzeptiert und somit wenn bereits erfolgt auch zu beenden ist. Idealerweise holt man also auch in dieser Sache seine Miteigentümerinnen und Eigentümer im Vorfeld einer möglichen Vermietung ab.

    Miteinander geht’s auch in dieser Sache besser – und im Zweifelsfall lieber einmal mehr die Verwaltung oder eine Fachperson um die Zweitmeinung anfragen.

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