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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Das nächste Buch mit 7 Siegeln….

    Über ein Bauhandwerkerpfandrecht können Handwerker ausstehende Forderungen für Arbeiten am jeweiligen Grundstück sichern, sofern diese nicht bezahlt wurden. Die entsprechenden Fristen zur Eintragung gilt es da natürlich zu beachten.
    Beim Stockwerkeigentum ist das wie häufig noch etwas «komplizierter».

    Handwerker müssen Arbeit und Material explizit auf die Flächen der Grundstücke aufteilen, auf welchen diese verrichtet und eingesetzt wurden. Kann diese Aufteilung nicht vorgenommen werden, kann kein Pfandrecht eingetragen werden. Eine Aufteilung nach z.B. nach Flächen auf Häuser geht nicht. Und gerade grössere Überbauungen bestehen häufig aus unterschiedlichen, rechtlich gesehen eigenständigen, Gemeinschaften. Da wird es schon schwierig.

    Hinzukommt dass bei Arbeiten im Sonderrecht das Pfandrecht auch nur auf den jeweiligen Einheiten eingetragen werden kann. Bei Arbeiten an gemeinschaftlichen Teilen dürfen die ausstehenden Kosten gemäss Wertquoten auf alle Einheiten verteilt werden. Nur: kennt ein Handwerker alle Einheiten mit den jeweiligen Wertquoten?
    Und auf dem Stammgrundstück kann ein Pfandrecht nur dann eingetragen werden, wenn kein Pfandrecht vorliegt.

    Und wieder gilt: Im Stockwerkeigentum ist vieles halt einfach noch komplexer und dieses Thema für Laien wohl äusserst schwierig anzuwenden. Zumal die Fristen mit nur 4 Monaten nach Vollendung der Arbeiten auch äusserst knapp angesetzt sind.
    Auch hier braucht es wohl fachliche Begleitung.

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