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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Das hängt von den entsprechenden Mängeln ab:
    – Ist das Sonderrecht nach dem Erwerb von Stockwerkeigentum von Mängeln betroffen, ist in der Regel der Stockwerkeigentümer selbst für die Mängelrüge und das weitere Vorgehen zuständig.

    – Sind gemeinschaftliche Teile betroffen, dann muss unterschieden werden:
    * Handelt es sich um einen Mangel im Rahmen des Kaufs der Wohnung und der Erstellung des Stockwerkeigentums, ist wiederum jeder Stockwerkeigentümer zuständig, ausser die Mängel-rechte sind der Gemeinschaft abgetreten worden. Ist dies nicht der Fall, dann müssen die Stockwerkeigentümer selbständig handeln und die Verwaltung kann nichts machen.
    * Handelt es sich um Mängel im Rahmen der Reparatur, Sanierung oder des Unterhaltes und wurden die Arbeiten von der Stockwerkeigentümergemeinschaft vergeben, dann kann diese gegen die Mängel vorgehen.

    Und ein wichtiger Tipp:
    Es ist jeweils sorgfältig zu überprüfen, ob die Verwaltung im Rahmen des abgeschlossenen Verwaltungsvertrags die Geltendmachung von Mängelrechten ausdrücklich übernommen oder – im Gegenteil – ausdrücklich ausgeschlossen hat. Die Stockwerkeigentümer dürfen sich nicht einfach so darauf verlassen, dass die Verwaltung schon handeln wird. Diese Fragestellung ist ansonsten umgehend in einer ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung zu klären, da Verjährungs- und Rügefristen von den Gerichten sehr streng gehandhabt werden.

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