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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Im alten kantonalen Zivilrecht kannten die meisten Kantone das Stockwerkeigentum. Mit der Zusammenfassung auf Bundesebene ist das Stockwerkeigentum 1912 allerdings nicht in das Zivilgesetzbuch aufgenommen worden. Nachdem jedoch mit den «Baby-Boom-Jahrgängen» die Bevölkerung stark angestiegen und die Bautätigkeit in den Städten intensiviert worden ist, kam die Politik zum Schluss, dass es dieses Instrument in der Schweiz brauche. Das Stockwerkeigentum wurde erst am 1. Januar 1965 wieder im ZGB aufgenommen (Art. 712a bis Art. 712t ZGB).

    Und der Inhalt wurden sehr selten angepasst und bestehen seit 1965 fast unverändert weiter. Hingegen wurden am 22. März 2019 zwei Motionen in den Räten eingereicht, welche den Bundesrat dazu verpflichten sollen, das Stockwerkeigentumsrecht zu aktualisieren. Das ist aus meiner Sicht auch wirklich nötig, denn die heutige Grundlage bietet leider an einigen Stellen zu wenig Handlungsmöglichkeiten. Beispielsweise gerade dann, wenn ein Eigentümer sich explizit nicht an Beschlüsse oder Regeln halten will. Da brauchen die Gemeinschafen und die Verwaltungen einfach mehr rechtliche Unterstützung. Freuen wir uns also darauf, was kommen wird. Denn das Leben im Stockwerkeigentum wird komplexer und anspruchsvoller.

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