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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Ziel: Die Zuweisung von Dispo-Plätzen in einer grossen Tiefgarage soll von Wohnung A zu Wohnung B angepasst werden.

    Nun besteht für diese Tiefgarage eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung (NVO), welche die Zuweisung der Dispo-Plätze aufführt. Diese kann zwar mit qualifiziertem Mehr mittels Nachtrag korrigiert werden, die entsprechende Änderung im Grundbuch muss aber dann dennoch durch sämtliche Grundeigentümer unterzeichnet werden.

    Würde es sich allerdings um ein Reglement und nicht um eine NVO handeln (Unterschied besteht auch gemäss Grundbuchamt rein in der Namensgebung) so könnte die Versammlung die Verwaltung ermächtigen, die Änderung nach angenommenen Beschluss alleinig auszuführen. So anscheinend die gesetzlichen Vorgaben.

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