Die in der Schweiz gültige SIA-Norm 118 räumt im Falle von Baumängeln dem Besteller das Recht ein, dass der Mangel beseitigt wird.
Im Stockwerkeigentum bedeutet dies, dass jeder Eigentümer den Anspruch auf die Beseitigung des Mangels erhält – und zwar nicht nur für die eigene Wohnung, sondern auch für alle gemeinsamen Bauteile. Somit kann jeder Eigentümer auf den Ersteller zugehen und jeden vorhandenen Mangel rügen, was ja eigentlich gut ist. Es braucht dafür keinen Gemeinschaftsbeschluss.
Die Herausforderung liegt nun aber darin, dass nur die Beseitigung des Mangels geschuldet ist. Wie dies erfolgt, ist dem Handwerker überlassen. Und da gibt es zwei Möglichkeiten:
Die unentgeltliche Verbesserung des Mangels, es wird so lange nachgebessert, bis alles wie gewünscht ist oder
Die Minderung. Dabei wird die Vergütung reduziert, es muss weniger bezahlt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn eine Nachbesserung nicht möglich oder unverhältnismässig ist
Ja und nun? Nun liegt es halt doch wieder an der Gemeinschaft, ob ein durch den Handwerker eingeschlagener Weg am Ende akzeptiert wird oder nicht. Denn was, wenn die einen die Verbesserung und das perfekte Ergebnis und die anderen das Geld wollen, also einverstanden sind mit einer tieferen Rechnung?
Genau in einer solchen Situation braucht es dann einmal mehr tiefe Fachkenntnisse, damit nicht am Ende die Gemeinschaft auf den Mängeln sitzen bleibt, weil sie sich nicht über das «wie» einigen konnten.