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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Im Sinne des Vereinsrechts ist der Beschluss der Mitgliederversammlung immer dann mangelhaft, wenn er «das Gesetz oder die Statuten» verletzt. Mit «Gesetz» sind für das Stockwerkeigentum nicht nur Art. 712a ff. oder Art. 646 ff. ZGB gemeint, sondern alle im Rahmen des Stockwerkeigentums anwendbaren Normen, insbesondere auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie das Verbot des Rechtsmissbrauchs usw. Unter «Statuten» ist im Stockwerkeigentum die gesamte Gemeinschaftsordnung zu verstehen, also der Begrün-dungsakt, das Reglement, die Hausordnung, die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung usw. Dabei kann der Mangel des Beschlusses sowohl im Beschlussinhalt als auch im Beschlussverfahren liegen. Im Beschlussverfahren inbegriffen sind auch sämtliche vorbereitenden Handlungen, die vor der Stockwerkeigentümerversammlung eingeleitet werden, wie die Einberufung oder die Traktandenliste usw.

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