Ansicht von 1 Beitrag (von insgesamt 1)
  • Autor
    Beiträge
  • Daniel KienastDaniel Kienast
    Verwalter
    Beitragsanzahl: 73

    Ein Beschluss ist nach Massgabe von Art. 75 ZGB anfechtbar, soweit er Gesetz oder Statuten verletzt. Es stellt sich die Frage, welchen Rechtsstatus ein solcher Beschluss bis zu seiner Anfechtung geniesst. Anders formuliert: Ist ein Beschluss ungültig, weil er mangelhaft ist? Die Beantwortung dieser Frage ist nicht so einfach, denn die Anforderungen an die Rechtssicherheit erlauben nicht, bei anfechtbaren Beschlüssen ohne Weiteres von deren Ungültigkeit auszugehen. Die Interessen der Vertragspartnerinnen der Stockwerkeigentümergemeinschaft müssen berücksichtigt und gegen die Interessen der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgewogen werden. Deshalb ist in der Regel bzw. im Zweifelsfalle davon auszugehen, dass mangelhafte Beschlüsse durch Anfechtung aufgehoben werden müssen.

    Die Folgerung aus dieser Rechtslage kann ernüchternd wirken. Sie bedeutet nämlich, dass ein mangelhafter Beschluss so lange rechtliche Wirkung entfaltet, bis er im Verfahren nach Art. 75 ZGB aufgehoben wurde. Ein solcher mangelhafter Beschluss kann also – trotz Verletzung der Rechts- oder der Gemeinschaftsordnung – einer Stockwerkeigentümerin entgegengehalten werden, solange der Beschluss nicht richterlich aufgehoben wurde. Damit kann ein mangelhafter Beschluss tatsächlich Rechtswirkung entfalten. Dies ist sogar die Regel!

Ansicht von 1 Beitrag (von insgesamt 1)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.