Die Nutzung der Besucherparkplätze ist eines der Dauerbrenner-Themen im Stockwerkeigentum.
Was in dieser Sache immer wieder angeregt wird, ist die Erwirkung eines richterlichen Parkverbotes aufgrund eines Versammlungsbeschlusses. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Parksündern je nach Kanton durch die Polizei oder sogar durch die Gemeinschaft selber büssen zu lassen. Dies klingt zwar sinnvoll, führt im Alltag aber zu neuen Herausforderungen. Irgendjemand aus der Gemeinschaft muss das Amt des «Polizisten» übernehmen und möglichen Parksünder auch anzeigen.
Welches Auto zu Unrecht den Besucherparkplatz besetzt, ist oft nicht ganz einfach ausfindig zu machen. Und so kommt es auch zu Fehlausstellungen von Bussen, welche dann durch einen Verzeigungsvorhalt durch die Verwaltung schriftlich bei der Ordnungsbussenzentrale widerrufen werden müssen. Dies führt zu zusätzlichem Aufwand für die Verwaltung und beim Beschuldigten und zu noch viel grösserer Missstimmung -auch unter den Eigentümern. Das ist auch verständlich, ist es einem in der Regel äusserst unangenehm, wenn der eigene Besucher auf den eigenen Besucherparkplätzen eine Busse kriegte.
Schliesslich kommt es somit an einigen Orten dazu, dass zwar ein richterliches Verbot besteht, sich aber niemand mehr der Umsetzung annehmen will. Auch nicht zu vergessen sind die doch hohen Kosten für die Ausstellung des richterlichen Parkverbots.
Und so ist der Weg über das gemeinsame Gespräch, Klärung von Regeln doch das zielführendere.