In fast allen Fällen bedarf es einer Urkundsperson (Notarin), welche eine öffentliche Beurkundung des Begründungsaktes (Begründungsvereinbarung oder einseitige Erklärung des Eigentümers) vornimmt. Das bedeutet, dass Stockwerkeigentum den Gang zum Notariat erfordert und nicht einfach per Post oder «virtuell» begründet werden kann.