Zulässig ist, dass man sich als Eigentümer an der Versammlung vertreten lassen darf. Dies ist allerdings von der problematischen Verbeiständung zu unterscheiden. Ein Vertreter ersetzt die Abwesenheit eines Stockwerkeigentümers. Bei der Anwesenheit eines Rechtsanwaltes kommt es oft zur Verbeiständung: sowohl der Stockwerkeigentümer als auch der Rechtsanwalt wollen dabei sein und der Rechtsanwalt will den Stockwerkeigentümer an der Versammlung beraten. Das ist jedoch nur zulässig, wenn die Stockwerkeigentümerversammlung eine solche Verbeiständung am Anfang der Stockwerkeigentümerversammlung im Rahmen eines Ordnungsbeschlusses mit dem einfachen Mehr akzeptiert. Wird die Verbeiständung nicht akzeptiert, so muss entweder der Rechtsanwalt oder aber der Stockwerkeigentümer die Versammlung verlassen. Es ist die Verantwortung des Vorsitzenden der Stockwerkeigentümerversammlung dies durchzusetzen.