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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Bei dieser Frage gibt es kein richtig oder falsch. Wichtig ist jedoch, dass man mit der Äufnung bereits nach dem Bau des Gebäudes beginnt und beispielsweise nicht zuerst 10 oder 20 Jahre zuwartet. Das erlaubt eine Glättung des jährlichen Aufwandes für die Stockwerkeigentümerinnen. Wichtig ist es auch, dass man sich von Anfang an bewusst ist, dass die höheren Kosten von Gesamtsanierungen oft dann anfallen, wenn die Stockwerkeigentümer als Erstkäufer bereits pensioniert sind. Für sie ist dann die Aufnahme von neuen Bankkrediten erschwert. Es gilt also zu vermeiden, dass Gesamtsanierungen dazu führen, dass gewisse Stockwerkeigentümer aus finanziellen Gründen nein stimmen bzw. ihre Wohnung veräussern müssen.

    Der Erneuerungsfonds dient jedoch nur den baulichen Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen. Die Wohnungen müssen durch die Stockwerkeigentümerinnen selbst unterhalten werden. Die gemeinschaftlichen Teile sind in der Regel ungefähr 50% des Wertes der Gesamtanlage. Weshalb oft als möglicher Massstab 0.5% des Versicherungswertes des Gesamtgebäudes als Äufnungsbetrag genannt wird. Das ist in der Regel ein vernünftiger Betrag. Achtung: ältere Reglemente oder auch ältere Vorlagen von Reglementen, welche aber noch heute bei der Begründung verwendet werden, geben meist einen deutlich tieferen Satz vor, wie viel pro Jahr einbezahlt werden muss. Es ist also sehr wichtig, dass über eine Reglementsänderung dieser Satz angehoben wird. Ansonsten kann die Höhere Einzahlung nicht gegen den Willen eines einzigen Eigentümers durchgesetzt werden.

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