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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Jeder Stockwerkeigentümer kann an die Verwaltung gelangen, um eine Protokollkorrektur zu verlangen. Es ist in der Schweiz Tradition, dass das Protokoll der vorherigen Versammlung anlässlich der nächsten Versammlung über einen Beschluss abgenommen wird. Über diesen Weg lassen sich somit z.B. einfach «Fehler» korrigieren. Bevor an der kommenden Versammlung das Protokoll des Vorjahres abgenommen wird, wird dann aufgeführt, dass beispielsweise versehentlich ein falscher Name aufgeführt wurde. Dieser Weg nutze ich sehr oft, wenn Kleinigkeiten falsch sind oder noch präzisiert werden müssen.

    Es ist jedoch sehr gefährlich, sich als Stockwerkeigentümer auf eine solche Tradition zu verlassen. Sollte das Protokoll den Beschluss falsch wiedergeben, genügt eine solche Korrektur ein Jahr später oft nicht. Dann muss der Beschluss als solcher (bzw. das falsche Protokoll als solches) nachträglich vor Gericht angefochten werden. Dabei gelten sämtliche gesetzliche Anforderungen, namentlich auch die einmonatige Frist (ab Kenntnisnahme des Beschlusses).

    Als Tipp an die Verwaltung: geht nur in Ausnahmefällen auf Aufforderungen zu Protokoll-Berichtigungen ein. Und auch nur dann, wenn wirklich ein Beschluss falsch niedergeschrieben wurde. Seit euch bewusst, dass jede Berichtigung auch wieder eine Gegen-Berichtigung der anderen Partei auslösen kann. Dies endet häufig in einem unendlichen Ping-Pong-Spiel. Eigentümer dürfen darauf hingewiesen werden, dass Meinungsäusserungen im Anschluss an ein Protokoll-Versand gerne der Gemeinschaft mitgeteilt werden dürfen. Dies muss aber der Eigentümer selbst übernehmen und sollte nicht über die Verwaltung geschehen. Anders verhält sich dies natürlich, falls effektiv ein Beschluss falsch aufgeführt wurde oder etwas vergessen ging.

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