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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Sowohl die Haustierhaltung als auch die Ausübung eines Gewerbes können durch das Reglement massgeblich eingeschränkt werden. Ein absolutes Verbot ist jedoch gemäss Bundesgericht in beiden Fällen nicht durchsetzbar. Solange Haustiere bzw. das ausgeübte Gewerbe keine Störungen anderer Stockwerkeigentümerinnen verursachen, können diese nicht untersagt werden. So ist es beispielsweise nicht möglich, das Halten eines Hamsters, einer Schildkröte oder eines Zierfisches zu verbieten. Ebenso ist es nicht möglich zu verbieten, dass jemand in seiner Wohnung einen Verlag betreibt. Diese Tätigkeit setzt in aller Regel keinen Lärm oder keinen Publikumsverkehr voraus.

    Natürlich hat die Stockwerkeigentümerin bei der Haustierhaltung auch die Tierschutzbestimmungen einzuhalten. Sollte sie dazu nicht in der Lage sein, so kann das öffentliche Recht die Haustierhaltung untersagen, obwohl sie aus Sicht des Stockwerkeigentums zulässig gewesen wäre.

    Die Stockwerkeigentümerin kann nicht verlangen, dass aufgrund der reglementarischen Zulässigkeit der Haustierhaltung, gemeinschaftliche Teile an die Bedürfnisse des Haustieres angepasst werden. So ist beispielsweise das Anbringen einer Katzenleiter an der Fassade in der Regel durch die Stockwerkeigentümerversammlung zu bewilligen. Wird eine solche Bewilligung nicht erteilt, so kann sie die Stockwerkeigentümerin unter Vorbehalt einer anderslautenden reglementarischen Bestimmung nicht gerichtlich einfordern

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