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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Kann ein Eigentümer im Stockwerkeigentum gezwungen werden, sich an einem Unterhalt oder einer Sanierung zu beteiligen?

    Die Antwort auf diese Frage ist für einmal ganz einfach und klar:
    Ja! Und zwar wie folgt:
     Geht es um den Zustand des Sonderrechts, trägt jeder Stockwerkeigentümer eine Unterhaltspflicht. Wird dieser nicht entsprochen, kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft vom Stockwerkeigentümer die Vornahme entsprechender Handlungen verlangen. Je nach Inhalt des Reglements kann eine Ersatzvornahme durch die Gemeinschaft, zulasten des säumigen Stockwerkeigentümers erfolgen.
     Geht es um gemeinschaftliche Teile, dann können notwendige und nützliche Massnahmen in der Regel auch gegen den Willen eines einzelnen Stockwerkeigentümers beschlossen werden. Alle Stockwerkeigentümer müssen sich in einem solchen Fall nach Massgabe des Reglements, des Gesetzes und des konkreten Versammlungsbeschlusses an die Unterhalts- oder Sanierungskosten beteiligen.

    Es ist die Gemeinschaft, welche entlang der Vorgaben den Beschluss zur Sanierung / zur Reparatur fasst. Und am Ende zahlt jeder seinen Beitrag. Wenn man dies nicht will, bleibt einem nur den Beschluss rechtzeitig anzufechten. Dann muss man aber auch darlegen, welche Gründe vorliegen, dass der demokratisch gefällte Beschluss doch nicht korrekt sein soll.
    Nur weil man nicht will oder eine Sanierung anders machen würde, zählt als Argument nicht 😊.

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