In verschiedenen Fällen wird aus der Tiefgarage des Stockwerkeigentums ein separater Stockwerkanteil gebildet. Dieser Stockwerkanteil wird dann im Miteigentum der Stockwerkeigentümer aufgeteilt. Damit räumt ein Miteigentumsanteil an der Tiefgarage ein Benutzungsrecht an einem oder mehreren Parkplätzen ein.
Klingt kompliziert? Ist es auch. Und die Verwaltung muss in einem solchen Fall die Tiefgarage separat als Miteigentümergemeinschaft nebst der Stockwerkeigentümergemeinschaft verwalten. Es gibt oft eine separate Nutzungs- und Verwaltungsordnung für die Tiefgarage, welche die Themen derselben regelt (beispielsweise Kostenverteilung, Besucherparkplätze, die Nummerierung und Aufteilung der anderen Parkplätze, die Äufnung des Erneuerungsfonds für die Tiefgarage usw.).
In solchen Fällen ist eine professionelle Verwaltung des Stockwerk- respektive Miteigentums besonders wichtig. Denn die Verwaltung muss die korrekte Unterscheidung machen, zwischen den Fragen, welche an der Stockwerkeigentümerversammlung zu besprechen sind und den Fragen, die anlässlich der Miteigentümerversammlung entschieden werden müssen. Im Alltag werden die Versammlungen natürlich häufig zusammengenommen; dennoch muss man die rechtlichen Vorgaben korrekt einhalten und je nach Antrag sind die Stimmverhältnisse somit anders zu berücksichtigen und zu zählen.
Wenn man dies tagtäglich macht, stellt das eigentlich keine allzu grosse Herausforderung dar. Wenn die Verwaltung dies aber nur im Nebenjob macht, kann es sehr rasch heikel werden.