Die professionelle Verwaltung kennt sich in der Regel mit der Geltendmachung von Mängelrechten aus. Ent-sprechend kann sie damit beauftragt werden. Schwieriger wird es bei der Einschätzung, ob und in welchem Rahmen effektiv ein Mangel am Gebäude vorliegt oder wie ein Baudetail korrekt hätte ausgeführt oder gelöst werden müssen. Ein Bewirtschafter wird selten in der Lage sein, das Bestehen von Baumängeln ab-schliessend zu beurteilen und einzuschätzen.
Bei fehlender Einsicht seitens des Erstellers oder Garantiegebers wird darum geraten, eine ausgewiesene Fachperson beizuziehen, welche fortan die Mängel-Behebung begleitet und auch Nachbesserungsarbeiten beurteilt. Spätestens vor Ablauf der Garantiefrist, muss bei Bedarf über einen Versammlungsbeschluss der Verjährungsunterbruch über einen Rechtsanwalt erwirkt werden. Die Garantiefrist hängt vom Werkvertrag bzw. vom Kaufvertrag, vom Gesetz und vom gerügten Mangel ab. Sie ist immer frühzeitig zu bestimmen.