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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Ein Eigentümer im Stockwerkeigentum hat eine nicht-tragende Wand in seiner Wohnung im Stockwerkeigentum entfernt und aus einer 4.5 Zimmerwohnung somit eine 3.5 Zimmerwohnung gemacht. Im Grundbuch ist aber nach wie vor die Einheit als 4.5 Zimmerwohnung aufgeführt; auch der Aufteilungsplan wurde nicht angepasst. Ein anderer Stockwerkeigentümer fordert nun, dass die gemäss Grundbuch rechtmässige Aufteilung einzuhalten ist und beantragt an einer Versammlung einen Rückbau zu einer 4.5 Zimmerwohnung durch den entsprechenden Eigentümer.
    Ja was nun? Darf man das verlangen, darf man eine nicht-tragende Wand (wie in einem anderen Video auch so erläutert) effektiv ohne die Zustimmung der Gemeinschaft entfernen oder läuft man tatsächlich Gefahr, dass von einem ein Rückbau gefordert werden kann?

    Gemäss dem Gesetz ist die Anzahl der Zimmer nur eine deskriptive, also eine beschreibende Angabe. Diese Zahl ist nicht verbindlich.
    Und als Fazit somit: Der Eigentümer ist effektiv frei in der Umgestaltung der Wohnung, sofern dies natürlich korrekt erfolgt, und ein Rückbau kann von dem auch über

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