Es gibt keine gesetzlich festgelegte Einladungsfrist. Oft wird diese jedoch im Reglement verankert. Dann muss die reglementarische Einladungsfrist eingehalten werden. Enthält auch das Reglement keine Frist, dann soll die Einladung genügend früh erfolgen, damit sich eine Stockwerkeigentümerin nach Treu und Glauben genügend auf die Versammlung und auf die Beschlussfassung vorbereiten kann, ohne durch diese überrumpelt zu werden. In der Praxis geht man davon aus, dass dafür in der Regel mindestens 10 Tage erforderlich sind.