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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Als Miteigentümerin ist die Stockwerkeigentümerin grundsätzlich am gesamten Grundstück, inklusive Gebäude, mitberechtigt. Das heisst also, dass sie auch an den Wohnungen der anderen Stockwerkeigentümerinnen mitberechtigt ist. Das Gesetz räumt jedoch jeder Stockwerkeigentümerin ein Sonderrecht zur ausschliesslichen Benutzung, inneren Ausgestaltung und Verwaltung der eigenen Wohnung ein (Art. 712a ZGB). Deshalb hat jede Stockwerkeigentümerin ein eigentumsähnliches Verhältnis zu ihrer Wohnung. ABER: man muss wissen, dass die Wohnung nicht im Alleineigentum einer Stockwerkeigentümerin steht. In dieser Hinsicht handelt es sich beim Stockwerkeigentum um einen verfänglichen Begriff. Man erwirbt ein Miteigentumsrecht am gesamten Grundstück und ein Sonderrecht an der Wohnung und nicht lediglich ein Eigentumsrecht an einer einzelnen Wohnung. Dies hat namentlich Folgen, indem man in der Stockwerkeigentümergemeinschaft in der Regel einem Reglement untersteht und in der Wohnung nicht einfach alles machen kann, was man will.

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