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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Damit Stockwerkeigentum überhaupt im Grundbuch eingetragen werden kann, werden neben dem entsprechenden klaren Willen auch eine genaue Bezeichnung der Stockwerke mit Wertquote sowie entsprechende Pläne der Wohnungen verlangt. In den Aufteilungsplänen ist exakt ersichtlich, was mit dem Erwerb des entsprechenden Objektes alleinig genutzt werden kann. Dieser Bereich ist oft farbig eingefärbt.

    Das Gebäude ist also nicht zwingend bereits erstellt. Im Gegenteil: Sehr oft wird Stockwerkeigentum vor Fertigstellung des Gebäudes begründet. Man spricht dann vom Verkauf von Wohnungen ab Plan. Das hat den Vorteil, dass die Stockwerkeigentümerin oft noch auf die innere Ausgestaltung der Wohnung Einfluss nehmen kann. Sie muss sich jedoch auch in Acht nehmen, wenn sich das Gebäude noch im Bau befindet: Wie sind ihre Mängelrechte als Käuferin im Vertrag geregelt? Wie kann die Verkäuferin noch Abänderungen am Bau oder am Stockwerkeigentum vornehmen, ohne sie zu fragen?

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