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  • Daniel KienastDaniel Kienast
    Verwalter
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    Das Treppenhaus gilt als gemeinschaftlicher Teil der Stockwerkeigentümergemeinschaft und darf somit von allen benutzt werden. Dies gilt auch für die Eigentümerin aus dem Erdgeschoss. Auch diese darf sich im Dach-geschoss des Treppenhauses aufhalten; schliesslich muss sie sich ja auch an den Unterhalts- und Reinigungs-kosten des gesamten Aufganges beteiligen. Je nach Grösse und Ausgestaltung des Treppenhauses bietet sich für die Bewohnerin die Möglichkeit, private Gegenstände Im Treppenhaus aufzubewahren. Die Meinungen, was sinnvollerweise im Treppenhaus abgestellt werden darf, gehen oft weit auseinander. Entsprechend lohnt es sich, frühzeitig darüber zu sprechen, ob Schuhe, Kinderwagen, Pflanzen oder auch Bilder ins Treppenhaus gehören. Ist die Gemeinschaftsordnung unklar, so stellt sich die Frage, was nun in diesem Bereich überhaupt erlaubt ist. Der Verweis auf die kantonalen Vorgaben zum Brandschutz bietet wohl die zielführendste Lösung. Treppenhäuser müssen als Flucht- und Zugangswege frei und sicher benutzbar sein. Ausgänge, Vorplätze und auch Podeste müssen somit freigehalten werden. Es darf kein Altpapier, Brennholz, keine Gasflaschen usw. gelagert werden. Die Türen sind stets geschlossen zu halten. Zudem sind brennbare Wand- und Deckenver-kleidungen nicht erlaubt.

    Ein offenes Gespräch an einer Versammlung wirkt Wunder. Wer hat welche Bedürfnisse? Wie viel Raum soll im Treppenhaus der einzelnen Stockwerkeigentümerin zur Verfügung gestellt werden? Wie halten wir es mit Abfall, Kinderwagen, Schuhe, Spielzeuge usw.? Eine gemeinsame Vereinbarung, basierend auf den unterschiedlichen Interessen, kann einem viel Ärger ersparen.

    Die Durchsetzung der Vorgaben wird oft von der Verwalterin gefordert. Die Verwaltung findet sich zwischen den Fronten wieder. Die Lösung dieser Themen wird kaum vom Büro aus möglich sein. Vielmehr ist auch hier das klärende Gespräch mit dem Verweis auf die sicherheitsrelevanten Aspekte zu führen.

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