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    Stockwerkeigentum ist ein besonders ausgestaltetes Miteigentum. Dies kommt zum Tragen, wenn ein Gebäude oder ein Grundstück mehreren Personen gemeinsam gehört. Das Stockwerkeigentum kann nur an einem Grundstück, das heisst an einer Liegenschaft (oder an einem Baurecht) begründet werden. Die Befugnisse der Stockwerkeigentümerin sowie die gemeinschaftliche Verwaltung werden vom Gesetzgeber in Art. 712a bis 712t ZGB ausdrücklich vorgegeben.

    • Dieses Thema wurde geändert vor 1 Jahr, 1 Monat von Daniel KienastDaniel Kienast.
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