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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist im Stockwerkeigentum zwingend vom Gesetzgeber vorgegeben. Sie wird also mit dem Stockwerkeigentum begründet und erlischt erst bei dessen Auflösung. Alle Erwerberinnen einer Wohnung sind Teil der Gemeinschaft. Sie können nur mit dem Verkauf der Wohnung austreten. Es handelt sich dabei um die Gesamtheit der Stockwerkeigentümerinnen, welche mit dem Ziel der Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstückes, insbesondere der gemeinschaftlichen Teile, handelt. Gemäss Gesetzgeber ist die Gemeinschaft handlungsfähig, obwohl es keine Rechtsperson im eigentlichen Sinne ist (Art. 712l ZGB). Sie kann für das Stockwerkeigentum Rechte erwerben, klagen aber auch beklagt und betrieben werden. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft erwirbt also beispielsweise Brennstoffe/Energie auf eigene Rechnung. Sie kann eine Stockwerkeigentümerin betreiben, welcher ihre Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nicht bezahlt.

    • Dieses Thema wurde geändert vor 4 Monaten, 3 Wochen von Daniel KienastDaniel Kienast.
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