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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Es gibt verschiedene Zweckbestimmungen, wie beispielsweise die Wohn- oder Hotelnutzung, die gewerbliche Nutzung oder die kommerzielle Nutzung. Die Festlegung der Zweckbestimmung kann auch noch präziser sein und eine spezifische Geschäftsbranche als einzig zulässige erklären, beispielsweise «Nutzung der Einheit als eine Apotheke». Die Zweckbestimmung ist oft in der Gemeinschaftsordnung festgelegt (Reglement) und hat eine herausragende Bedeutung für die Stockwerkeigentümerin. Eine Änderung der Zweckbestimmung bedarf nämlich in der Regel einer einstimmigen Beschlussfassung (Art. 648 Abs. 2 ZGB). Die Zweckbestimmung eines Stockwerkeigentums manifestiert sich über dessen wirtschaftliche Gebrauchs- und Nutzungsweise. Es handelt sich um eine – ausdrückliche oder stillschweigende – Widmung der Sache. Damit wirkt sich die Zweckbestimmung in der Zielsetzung der Verwendung des gemeinschaftlichen Gutes aus.

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