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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    An der Jahresversammlung im Stockwerkeigentum werden traktandierte Geschäfte beschlossen (Art. 67 Abs. 3 ZGB) und über ver-schiedene, nicht traktandierte Geschäfte diskutiert. Jede Stockwerkeigentümerin ist befugt, Traktanden für die Jahresversammlung einzubringen. Die Traktandenliste wird im Vorfeld, in der Regel durch die Verwaltung (Art. 712n Abs. 1 ZGB), zugestellt.

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