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  • Daniel KienastDaniel Kienast
    Verwalter
    Beitragsanzahl: 63

    Die Basis für die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage kann in zwei separaten Beschlüssen gelegt werden. Zum einen muss durch die Gemeinschaft die Nutzung der Dachfläche freigegeben werden. Dies geschieht noch unabhängig von einer eventuellen Baubewilligung. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann folgendem Antrag zustimmen: «Die Eigentümerin stimmt der Freigabe der Dachfläche zur Installation einer Photovoltaik-Anlage zu. Die Betreiberinnen haften für die Anlage und tragen sämtliche Kosten in diesem Zusammenhang.». Da es sich um eine nützliche bauliche Massnahme handelt, wird der Beschluss mit qualifiziertem Mehr gefällt.
    Mit einem zweiten Antrag sprechen sich die Eigentümerinnen bei Bedarf für den Anschluss und der entsprechenden Übernahme der Kosten aus. «Die Eigentümerin schliesst sich dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (oder einer Eigenverbrauchsgemeinschaft) an und beteiligt sich nach Wertquote an den Kosten für die Installation der Anlage. Die effektive Umsetzung wird unter den Teilnehmenden entschieden». Wichtig dabei ist auch, dass die Finanzierung und der zeitliche Rahmen der Umsetzung definiert wird. Ob die entsprechende Baubewilligung nun erteilt wird, definiert das lokale Bauamt.
    Werden mehrere Grundstücke gemeinsam über eine gemeinschaftliche PV-Anlage erschlossen, ist es oft erforderlich Dienstbarkeiten und/oder Grundlasten zu begründen. Die Schaffung solcher Rechte erfordert beim beteiligten Stockwerkeigentum einen einstimmigen Beschluss und eine öffentliche Beurkundung. Es ist also frühzeitig zu klären, ob die entsprechende Beschlussfassung überhaupt realistisch ist oder, ob eine Realisierung ohne Dienstbarkeit und ohne Grundlast auch möglich ist.

    André MäderAndré Mäder
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 1

    Guten Tag und vielen Dank für die Informationen.
    Wenn ich Sie richtig verstehe, sind die notwendigen Beschlüsse
    a) Nutzung der Dachfläche (nützliche bauliche Massnahme)
    b) Gründung einer ZEV zu Investition und Betrieb
    jeweils mit qualifiziertem Mehr zu fällen?

    Zu meiner zweiten Frage: In unserem geplanten Fall geht es um eine gemeinschaftliche PV-Anlage auf einem Haus mit mehreren Stockwerkeigentümern. Wie verhält sich hier ihr Punkt bzgl. Dienstbarkeiten und/oder Grundlasten und sind Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen?

    Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüsse, André Mäder

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