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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Gemeinschaftliche Teile sind Boden oder Baurecht bzw. Gebäudeteile, Anlagen oder Einrichtungen, welche vom Gesetzgeber der Alleinbenutzung der einzelnen Stockwerkeigentümerin entzogen werden, um zu vermeiden, dass sie eine Missbrauchsstellung innerhalb des Stockwerkeigentums einnehmen kann. Gewisse gemeinschaftliche Teile sind vom Gesetzgeber zwingend vorgegeben (siehe Art. 712b Abs. 2 ZGB). Es handelt sich, nebst dem Boden und dem Baurecht, um die Gebäudeteile, welche die äussere Gestalt des Gebäudes bestimmen, welche die Stabilität desselben sicherstellen, sowie um Anlagen und Einrichtungen, welche mehreren Stockwerkeigentümerinnen zur Benützung ihrer Wohnungen dienen. Nachfolgend eine unvollständige Aufzählung der gemeinschaftlichen Teile im Stockwerkeigentum:
    – Boden und Baurecht
    – Trennungsvorrichtungen wie Zaun, Gartenhag usw.
    – Spielplatz
    – Pflanzen
    – Böden zwischen den Stockwerken
    – Dach
    – Fundament
    – Isolationsmaterial
    – Tragendes Mauerwerk
    – Fassade
    – Terrasse
    – Gebäudeeingangstüre
    – Treppenhaus, Gänge und Korridore
    – Gemeinschaftliche Leitungen und Verkabelungen
    – Lift
    – Waschküche
    – Zentralheizung und Gebäudetechnik
    – Zivilschutzräume.

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