In der Regel kann jede anwesende Stockwerkeigentümerin oder Vertreterin unter der Leitung der Vorsitzenden das Wort ergreifen. Die Vorsitzende leitet aber die Diskussionen und kann entscheiden, dass jemand nicht mehr zu Wort kommen darf, namentlich, weil sich die Person schon wiederholt geäussert hat oder weil sie sich ungebührlich verhält. Diese Disziplinargewalt muss jedoch von der Vorsitzenden mit Zurückhaltung ausgeübt werden und sie muss auf die Neutralität ihrer Versammlungsleitung achten.
In extremen Fällen der Störung der Versammlung kann die Vorsitzende verlangen, dass die Störefriedin die Versammlung verlässt. Dies ist jedoch die letzte Option, die nur im Ausnahmefall gerechtfertigt ist.