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  • Daniel KienastDaniel Kienast
    Verwalter
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    In der Regel stellt die Verwalterin die Traktandenliste zusammen (Art. 712n Abs. 1 ZGB). Jede Stockwerkei-gentümerin verfügt über ein Antragsrecht an der Stockwerkeigentümerversammlung und kann, frist- und formgerecht, der Verwalterin einen solchen Antrag unterbreiten.

    Unter Vorbehalt eines Rechtsmissbrauches (z.B. dasselbe Thema, über welches bereits vier Mal abgestimmt wurde, wird zum fünften Mal unverändert der Stockwerkeigentümerversammlung unterbreitet, ohne dass sich an der Sach- oder Rechtslage etwas verändert hat) hat die Verwalterin dieses Traktandum in die Trak-tandenliste aufzunehmen. Sollte sie die Auffassung vertreten, dass das Traktandum unrechtmässig ist, kann sie die Antragstellerin darüber informieren. Zieht die Antragstellerin den Antrag nicht zurück, sollte die Ver-waltung das Traktandum auf die Liste aufnehmen. Sie kann dann vor der Behandlung des Traktandums der Versammlung ihre Zweifel unterbreiten. Diese entscheidet dann darüber, ob sie das Traktandum behandeln und einen Beschluss darüber fassen will. Sollte der Beschluss unrechtmässig sein, kann jede Stockwerkeigen-tümerin diesen vor Gericht anfechten.

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