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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Stockwerkeigentum entsteht ausschliesslich durch die Eintragung im Grundbuch. Damit dies erfolgen kann wird ein Vertrag der Miteigentümerinnen oder die Erklärung der Eigentümerin sowie die entsprechende Ausgestaltung zum Stockwerkeigentum benötigt. Möglich ist noch die Begründung von Stockwerkeigentum durch letztwillige Verfügung (Testament). Dies ist jedoch ein höchst seltener Fall. Beispielverträge können bei ProSteg AG angefragt werden.

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