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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Da die Einzahlung in einen Erneuerungsfonds nicht zwingend vorgegeben ist, gibt es auch keine Minimalbeiträge, welche darin vorhanden sein müssen. Wichtig ist aber dann, dass der Erneuerungsfonds auch wirklich seinen Zweck erfüllt und somit genügend Gelder vorhanden sind, um die anstehenden baulichen Massnahmen auch wirklich stemmen zu können. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass nicht zu rasch auf die Äufnung des Erneuerungsfonds verzichtet wird. Es ist problematisch, wenn das Reglement eine Bestimmung enthält, welche vorsieht, dass der Erneuerungsfonds nicht mehr geäufnet werden soll, sobald beispielsweise 3% oder 5% des Versicherungswertes des Gebäudes erreicht worden ist. Allerdings ist dies genau so in sehr vielen Reglementen aufgeführt; insbesondere in den älteren. Dies gilt es unbedingt anzupassen.
    Gemäss einer Studie verfügen ca. 80% der Stockwerkeigentümergemeinschaften im Raum der Zentralschweiz über einen Erneuerungsfonds. Die meisten sind jedoch zu tief, oder viel zu tief.

    Ich verstehe, dass Herr und Frau Stockwerkeigentümer bei einem Blick auf die Bilanz und den Stand des Erneuerungsfonds rasch mal dazu neigen zu sagen, dass Fr. 300’000.00 doch sehr viel Geld ist und das doch nun für diese Gemeinschaft mit 30 Wohnungen genügen sollte. Gehen wir aber davon aus, dass ein Flachdach eine Lebenserwartung von rund 25 Jahren hat und eine umfangreiche Sanierung bestimmt 3 – 5% des Versicherungswertes des Gebäudes ausmachen wird. So ist nur schon nach der Sanierung des Daches der Fonds komplett leer…. Und dann kommen sogleich auch weitere Sanierungen für Lift, Elektroinstallationen, Heizung, Beleuchtung etc. etc…..dazu. Fazit: 3-5% des Versicherungswertens reichen also nirgendwo hin.

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