Die Wertquoten sind fix. Das bedeutet, sie können in der Regel nicht verändert werden. Das Gesetz enthält Ausnahmen dazu:
Die Stockwerkeigentümerinnen können gemeinsam entscheiden, die Wertquoten abzuändern. Das ist jedoch ein komplizierter Vorgang, der die Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümerinnen verlangt, deren Wertquoten verändert werden, sowie die Zustimmung Dritter, die von der Wertquotenänderung betroffen werden (insbesondere die Grundpfandgläubigerinnen) und einen Beschluss der Versammlung, im einfachen Mehr. Dann muss vom Notariat eine öffentliche Urkunde verfasst werden und diese ist dann im Grundbuch einzutragen. Erst ab diesem Zeitpunkt sind die Wertquoten wirkliche geändert.
Ist die Wertquote von Anfang an aus Irrtum falsch berechnet worden oder sind wichtige Änderungen nachträglich eingetreten, verfügt jede benachteiligte Stockwerkeigentümerin über den Anspruch auf Wertquotenberichtigung durch das Gericht, wenn die anderen nicht mit einer Wertquotenänderung einverstanden sind.
Die gerichtliche Wertquotenberichtigung ist ein schwerfälliges Verfahren, da strenge inhaltliche Voraussetzungen gelten. Will man eine falsche Berechnung korrigieren lassen, muss die Klägerin zwingend die ursprüngliche Wertquotenberechnung belegen können und darin einen Rechnungsfehler aufzeigen (Beweislast). Ohne ursprüngliche Wertquotenberechnung, wird das Gericht die Klage abweisen müssen. Eine wichtige Änderung muss sich ihrerseits massgeblich auf den Wert der Stockwerke auswirken. Es hat schon Fälle gegeben, bei welchen sich das Bundesgericht bei der Erhöhung der Fläche um 30% geweigert hat, die Wertquoten zu berichtigen.