In der Praxis ist die einseitige Erklärung der Eigentümerin ein sehr häufiger Fall, was dazu führt, dass eine Investorin das Stockwerkeigentum alleine begründet.
In einem solchen Fall ist es wichtig, die Urkunden des Stockwerkeigentums genau zu studieren, um zu über-prüfen, dass keine problematische Bevorteilung der Investorin im Reglement oder im Begründungsakt enthalten sind (Stimmrechtsbegünstigung, Begünstigung bei der Kostenverteilung oder bei der Benennung der Verwaltung).