Das Reglement sieht in der Regel vor, dass man sich an den Versammlungen auch vertreten lassen kann. Dabei gibt man einem anderen Stockwerkeigentümer, jemandem aus der Familie, oder sonst einem Dritten die entsprechende Vollmacht inkl. den Instruktionen mit, wie bei welchem Antrag die Stimme einzugeben ist.
Sofern das Reglement dies nicht explizit ausschliesst, kann die Stimme auch der Verwaltung übertragen werden. Dies gilt aber auch nur dann, sofern die Verwaltung von einem Traktandum nicht selber betroffen ist (z.B. Wahl der Verwaltung). Zudem muss auch der Verwalter zwingend entsprechend der Instruktion die Stimmen zählen und ist nicht frei bei der Stimmabgabe.
Es ist also in jedem Falle wichtig, dass sich der Vertretungs-Nehmer genau informiert, bei welchem Antrag er die Stimme wie abzugeben hat. Im Alltag kommt es aber oft vor, dass Eigentümer sich da selber keine Gedanken gemacht haben und darum bitten, die Stimme einfach „Entlang der Mehrheit“ mitzuzählen.
Und ab wann beginnt die Frist zur möglichen Anfechtung eines Beschlusses zu laufen für Vertretene?
Klar ist, dass dies für alle Anwesenden ab Kenntnisnahme des Beschlusses zu laufen beginnt. Und ja, das gilt auch für die Vertretenen!!!!! Das ist nur selten bekannt.
Natürlich sollte der Vollmachtsnehmer somit zeitnah den Vertretenen informieren, was genau wie beschlossen wurde. Allerdings ist es nicht zwingend dessen Pflicht. Geschieht das nicht, ist es Sache des Vertretenen nachzufragen. Sollte also das Protokoll nicht innert Monatsfrist ankommen, so ist auch für den Vertretenen die Klagefrist bereits abgelaufen.