„Jeder will eine moderne Wärmepumpe – aber NIEMAND will diesen riesigen Kasten vor dem eigenen Fenster stehen haben!
Im Stockwerkeigentum führt das regelmässig zum emotionalen Standort-Zoff.
Besonders heikel wird es, wenn der einzige technisch sinnvolle Platz im Vorgarten liegt – auf einem Bereich mit Sondernutzungsrecht der Erdgeschosswohnung!
Der betroffene Eigentümer legt sofort sein Veto ein: ‚Kommt gar nicht in Frage! Das ist mein Sitzplatz, hier bestimme ich!‘
Aber halt – stimmt das rechtlich wirklich? Nein, nicht zwingend!
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich eine klare Regel ableiten: Das übergeordnete Interesse der gesamten Gemeinschaft an einer funktionierenden Heizung wiegt schwerer als ein individuelles Sondernutzungsrecht!
Herkömmlich gilt: Bei echter Alternativlosigkeit besteht für den Eigentümer eine Duldungspflicht! Gibt es technisch keine zumutbare Alternative, muss der Kasten dort platziert werden – ob der Nachbar will oder nicht.
(Wichtig: Das ist eine allgemeine Praxiseinschätzung und ersetzt keine juristische Einzelfallprüfung).