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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Die Nutzung der Besucherparkplätze führt bei Gemeinschaften zu regelmässigem Diskussionsbedarf. In ländlichen Gegenden stehen häufig etliche Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Wobei in Ballungszentren oft nur wenig Plätze vorhanden sind. Entsprechend unterschiedliche Argumente werden für oder gegen eine Nutzung der Besucherparkplätze durch Eigentümerinnen oder Mieterinnen vorgebracht. Grundsätzlich ist zu sagen, dass in vielen Reglementen die Nutzung definiert ist. So sagt zum Beispiel das Musterreglement des Schweizer Stockwerkeigentümerverbandes unter Artikel 3 (Benutzung der gemeinschaftlichen Teile und Einrichtungen): «Nicht gestattet ist namentlich das Parkieren von Fahrzeugen auf den Besucherparkplätzen durch die Bewohnerinnen der Liegenschaft. Die Besucherparkplätze sind ausschliesslich für das kurzzeitige Parkieren von Besucherinnen bestimmt.» Die Vorgaben sind somit eigentlich klar und einfach verständlich. Bei Besucherinnen gilt als kurzzeitiges Parkieren eine übliche Besuchsdauer (ein Abendessen, ein Nachmittag usw.). Manche Reglemente erlauben auch den Stockwerkeigentümerinnen die kurzzeitige Belegung der Besucherparkplätze. In einem solchen Fall gilt zum Beispiel das Ausräumen von Einkäufen oder Einladen von Feriengepäck als kurzzeitige Belegung. Dazu gehört jedoch die Nutzung für ein Mittagessen zu Hause nicht. Trotz dieser klar verständlichen Regelungen kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten. Klar ist, falls jede Bewohnerin den Besucherparkplatz regelmässig nutzen würde, dass für die Besucherinnen dann kaum noch Platz vorhanden wäre.
    Ein proaktives Vorgehen gegen «Falschparkerinnen» ist im Alltag hilfreich und häufig auch notwendig. Oft genügt es, das persönliche Gespräch zu suchen und die Situation zu erläutern. Schliesslich freut sich jede Bewohnerin, wenn bei einer zu erwartenden Besucherin auch die Parkmöglichkeiten frei sind.
    In diesem Themenfeld ist die Verwaltung gefordert. Starke Emotionen und eine unterschiedliche Auslegung des Reglements benötigen eine Drittperson, welche das Thema versachlichen kann. Professionell geführte Gespräche bringen oft bereits einen grossen Nutzen. Ansonsten kann es hilfreich sein, eine Kurzmediation durchzuführen und, auf der Basis der unterschiedlichen Bedürfnisse, eine gemeinsame Lösung zu finden.
    Was in dieser Sache immer wieder angeregt wird, ist die Erwirkung eines richterlichen Parkverbotes aufgrund eines Versammlungsbeschlusses. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Parksünderinnen je nach Kanton durch die Polizei oder sogar durch die Gemeinschaft selber büssen zu lassen. Dies klingt zwar sinnvoll, führt im Alltag aber zu neuen Herausforderungen. Irgendjemand aus der Gemeinschaft muss das Amt der «Polizistin» übernehmen und möglichen Parksünderinnen auch anzeigen. Welches Auto zu Unrecht den Besucherparkplatz besetzt, ist oft nicht ganz einfach ausfindig zu machen. Und so kommt es auch zu Fehlausstellungen von Bussen, welche dann durch einen Verzeigungsvorhalt durch die Verwaltung schriftlich bei der Ordnungsbussenzentrale widerrufen werden müssen. Dies führt zu zusätzlichem Aufwand und bei der Beschuldigten und entsprechend zu weiterer Missstimmung. Schliesslich kommt es somit an einigen Orten dazu, dass zwar ein richterliches Verbot besteht, sich aber niemand mehr der Umsetzung annehmen will. Auch nicht zu vergessen sind die doch hohen Kosten für die Ausstellung des richterlichen Parkverbots.

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