Ansicht von 1 Beitrag (von insgesamt 1)
  • Autor
    Beiträge
  • Daniel KienastDaniel Kienast
    Verwalter
    Beitragsanzahl: 63

    In der Regel muss der Beschluss also angefochten werden, damit er keine Rechtswirkung entfaltet. Dies trifft jedoch nicht für alle Beschlüsse zu. Wenn der Inhalt oder das Verfahren der Beschlussfassung derart problematisch ist, dass ihm jede Rechtswirkung entsagt werden muss, ist der Beschluss nichtig. Ein schwerwiegender formeller oder inhaltlicher Mangel muss bestehen, damit von der Nichtigkeit eines Beschlusses ausgegangen werden kann. Dies ist allgemein bei den folgenden Mängelkategorien anzunehmen, wobei auch hier immer die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, um sich definitiv festzulegen:
    – Der Beschluss enthält eine gravierende Widerrechtlichkeit, welche die Struktur oder das Institut des Stockwerkeigentums verletzt.
    – Der Beschluss ist nicht vereinbar mit Bestimmungen, welche die Gläubigerinnen oder das öffentliche Interesse schützen.
    – Der Beschluss ist unmoralisch oder hat einen unmöglichen Inhalt.
    – Der Beschluss verletzt Persönlichkeitsrechte ohne Rechtfertigungsgrund.
    – Der Beschluss mit «generell-abstraktem Inhalt» – beispielsweise neue Bestimmungen der Statuten, der Hausordnung usw. – verletzt zwingendes Recht.

    Ein Beschluss wäre beispielsweise nichtig, wenn man das Stimmrecht einer Stockwerkeigentümerin definitiv entziehen wollte. Das kann keine Rechtsgültigkeit erlangen.

Ansicht von 1 Beitrag (von insgesamt 1)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.