Wer eine Neubauwohnung im Stockwerkeigentum kauft, studiert meistens jedes Detail der Küche. Aber hast du dir schon mal den Baubeschrieb für die gemeinschaftlichen Teile angeschaut? Also das Treppenhaus, die Tiefgarage oder den Garten?
Oft sind diese Baubeschriebe absichtlich vage gehalten. Da steht dann nur: „Treppenhaus in üblicher Qualität“. Das gibt dem Bauträger massiven Spielraum. Er kann am Ende die billigsten Materialien wählen, die vielleicht kaum zu reinigen sind oder nach zwei Jahren schon abgenutzt aussehen.
Verlass dich niemals auf die schönen Bilder im Verkaufsprospekt! Dort steht fast immer im Kleingedruckten: „Änderungen vorbehalten“. Wenn du eine Erdgeschosswohnung kaufst, weil der Garten im Prospekt wie ein Park aussah, kann es sein, dass du am Ende nur eine einfache Rasenfläche mit einem Strauch bekommst. Wenn es nicht im Baubeschrieb steht, ist es rechtlich oft nicht geschuldet.
Und dies kann sogar gefährlich werden. Ein Beispiel: Im Verkaufsprospekt war ein edler Holzhandlauf dargestellt, im Baubeschrieb steht nichts konkretes dazu. Aus Kostengründen wird der edle Holzaufsatz nun weggelassen. Plötzlich ist das Geländer zu niedrig – die gesetzliche Mindesthöhe wird unterschritten. Das ist dann kein kleiner Mangel mehr, sondern ein massives Haftungsrisiko für euch als Eigentümergemeinschaft!
Fordert den detaillierten Baubeschrieb für das gesamte Gebäude an – nicht nur für eure Wohnung. Schaut genau hin, welche Materialien für Böden und Oberflächen geplant sind. Achtet darauf, dass auch der Aussenbereich präzise definiert ist. Denn alles, was dort „vergessen“ oder „vereinfacht“ wird, könnte am Ende weggelassen werden und müsste auf eure Kosten realisiert werden.
Mein Tipp für die Zukunft: Wir brauchen einen verbindlichen Standard für den Baubeschrieb der Gemeinschaftsteile – für mehr Qualität und echte Sicherheit im Stockwerkeigentum!