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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Wer heute eine Neubauwohnung übernimmt, kann aufatmen. Seit Anfang 2026 gelten im Schweizer Obligationenrecht (OR) neue Regeln, die den Konsumentenschutz hoffentlich auch wirklich massiv stärken. Das wichtigste Werkzeug dabei? Das neue Abtretungsverbot von Garantieleistungen.

    Bisher war es oft so: Der Verkäufer hat den Kaufpreis kassiert und dann einfach alle Garantieansprüche an die einzelnen Handwerker abgetreten. Für dich als Käufer, für die Gemeinschaft im Stockwerkeigentum begann damit ein bürokratischer Albtraum. Stell dir vor, du hast Flecken an der Wohnungsdecke, eine sogenannte Wolkenbildung. Wer ist schuld? Der Gipser? Der Flachdachisolierer? Oder vielleicht sogar der Bauingenieur, der die Armierung falsch berechnet hat?

    Bisher hättest du im Zweifel also gut mal fünf bis zehn verschiedene Mängelrügen an alle erdenklichen Planer und Handwerker verschicken müssen, nur um rechtlich abgesichert zu sein. Seit 2026 ist damit Schluss! Der Verkäufer darf die Garantieansprüche in den ersten fünf Jahren nicht mehr einseitig abtreten. Das heisst: Er ist und bleibt dein Ansprechpartner. Er kann sich nicht mehr aus der Verantwortung stehlen, sondern muss selbst dafür geradestehen, dass die Qualität stimmt.

    Zusätzlich haben wir jetzt endlich eine 60-tägige Rügefrist. Der enorme Zeitdruck, einen Mangel sofort nach der Entdeckung melden zu müssen, ist weg. Das gibt uns im Stockwerkeigentum den nötigen Spielraum, um Mängel sauber zu dokumentieren und professionell einzureichen.

    Der Gesetzgeber zwingt die Verkäufer jetzt dazu, wieder mehr Wert auf Qualität zu legen – denn sie können die Schuld nicht mehr einfach nach unten weiterreichen. Ein hoffentlich grosse Verbesserung gerade im komplexen Thema Neubau Stockwerkeigentum.

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