Du besitzt eine Eigentumswohnung und willst sie verkaufen. Also denkst du dir: Mein Eigentum, meine Entscheidung – ich verkaufe das Ding, an wen ich will! Grundsätzlich hast du recht: Nach Artikel 646 des ZGB ist dein Stockwerk ein eigenes Grundstück und du kannst es jederzeit frei veräussern. Aber Achtung! Es gibt drei fiese Ausnahmen, die dir einen fetten Strich durch die Rechnung machen können.
In manchen Reglementen – insbesondere in älteren oder solchen, welche aus Familien-Konstellationen stammen – gibt es ein Vorkaufsrecht oder sogar ein Einspracherecht. Beim Vorkaufsrecht schnappt ein bestehender Stockwerkeigentümer dem Käufer die Wohnung im letzten Moment vor der Nase weg, nachdem der Kaufvertrag eigentlich schon unterzeichnet wurde. Eine solche Einschränkung kann sich doch auch negativ auf den Verkaufspreis der Wohnung auswirken. Beim Einspracherecht nach Art. 712c ZGB kann dir die Gemeinschaft den Verkauf an eine bestimmte Person sogar komplett verbieten! Dafür braucht es zwar einen wirklich wichtigen Grund, aber der Stress ist vorprogrammiert.
Wohnst du mit deiner Partnerin oder deinem Partner in der Wohnung? Dann ist es eine offizielle Familienwohnung. Und hier zieht das Schweizer Eherecht eine ganz klare Grenze: Du darfst die Wohnung niemals ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung deines Ehegatten verkaufen – selbst dann nicht, wenn du ganz alleine im Grundbuch stehst und das Geld allein eingebracht hast!
Und noch etwas, das viele völlig vergessen: Die Lex Koller. Willst du deine Wohnung an jemanden verkaufen, der keinen Schweizer Pass oder keine C-Bewilligung hat, ist das in vielen Regionen der Schweiz extrem streng reguliert oder schlicht verboten.
Mein Tipp: Bevor du den Makler einschaltest oder schon den Champagner aufmachst, wirf zuerst einen ganz genauen Blick ins Reglement und sprich mit deiner Familie. Sonst wird der rasche Verkauf rasch zur mühseligen Geschichte.