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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Muss man im Stockwerkeigentum einen Zustand irgendwann akzeptieren, wenn man nicht rechtzeitig aktiv wird?

    Stichwort: Gewohnheitsrecht – ein Recht also, dass ein Zustand irgendwann zur Gewohnheit wird und somit als akzeptiert gilt.

    Ich bin ja nicht Jurist, habe mir da aber eine Meinung zu diesem immer wieder aufkommenden Thema aus unterschiedlichen Quellen zusammengebaut. Sollte das jemand genauer wissen, oder ich falsch liege, danke herzlichst für die Korrektur – nobody is perfect.

    Um was geht es?
    Ein Eigentümer hat vor 15 Jahren im Garten auf seinem ausschliesslichen Benutzungsrecht ein Baum gepflanzt. Dieser ist nun weit über 4m hoch und kommt der Fassade derart nahe, dass diese Schaden nehmen wird. Zudem ist die Aussicht im Obergeschoss nun deutlich eingeschränkt. Gemäss Reglement ist diese Handlung im ausschliesslichen Benutzungsrecht nicht erlaubt. Muss man dies nun akzeptieren, weil man 15 Jahre nicht interveniert hat?

    Nein muss man nicht. Der Baumpflanzer kann sich also nicht darauf berufen, dass der Baum nun aus Gewohnheitsecht akzeptiert werden muss.

    Und so kann die Gemeinschaft die Fällung anlässlich einer Versammlung beantragen und kann auch beschliessen, dass die Kosten «verursachergerecht» dem Baum-Pflanzer belastet werden sollen. Dagegen könnte dann der entsprechende Eigentümer wieder klagen.

    Aus meiner Sicht ist es allerdings ratsam, dass sicherlich der Antrag an die Versammlung, dass der Baum gefällt wird, eingebracht wird. Und zwar, weil dieser zu nahe am Gebäude steht und das Gebäude Schaden nimmt.
    Die Kosten würde ich aber nicht dem Verursacher anlasten. Allzu störend kann der Baum nicht gewesen sein, sonst wäre der ja schon länger weg. Somit hat man als Gemeinschaft evtl. sogar etwas davon profitiert, indem man einen natürlichen Schatten geniessen konnte, einen schönen Ausblick hatte, wie auch immer. Sofern die Zufahrt einigermassen möglich ist, ist das Fällen nicht so teuer. Zumindest dann nicht, wenn die Kosten die ganze Gemeinschaft tragen. Für einen Eigentümer kann dies aber eine Belastung sein, wogegen man vorgehen will oder sogar vorgehen muss.

    Somit der Weg, «wir zahlen alle, dafür ist er weg, und bitte inskünftig nicht mehr einfach was machen»; wäre vermutlich der zielführende und für die Gemeinschaft als Ganzes gewinnbringender.

    Und zurück zur Frage: Nein, im Stockwerkeigentum gibt es kein Gewohnheitsrecht – und das ist definitiv aus meiner Sicht auch gut so. Über die Ziellinie retten kann man sich also nicht 😊.

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