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  • Daniel KienastDaniel Kienast
    Verwalter
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    Die Stockwerkeigentümergemeinschaft bildet ihre Meinung und fasst ihre Beschlüsse im Rahmen der Stockwerkeigentümerversammlung. Sie kann also in diesem Rahmen ihre künftigen Regeln und Handlungen festlegen. Sobald Beschlüsse gefasst worden sind, müssen diese umgesetzt werden. In der Regel erfolgt dies über die Verwalterin (Art. 712s Abs. 1 ZGB), welche die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen aussen vertritt (Art. 712t Abs. 1 ZGB).
    Es kann sich durchaus lohnen, jährlich zwei Versammlungen durchzuführen. So ist es möglich, rasch auf Veränderungen zu reagieren und die nötigen Beschlüsse zeitnah zu treffen. Herausfordernde Themen können im Vorfeld durch einen Ausschuss gut vorbereitet werden. So können Versammlungen zielorientiert abgehalten werden.
    Mehrere Versammlungen pro Jahr können für die Zusammenarbeit und die Betreuung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zwar dienlich sein, für die Bewirtschaftung erhöht sich dadurch aber auch die Belastung. Gut ausgelastete Verwalterinnen sind an etlichen Abenden für Gemeinschaften unterwegs. Da ist es wichtig, bereits im Vorfeld den Bedarf genau zu klären und abzusprechen. Bei grösseren Gemeinschaften werden zum Beispiel unter dem Jahr Delegiertenversammlungen abgehalten.

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