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  • Daniel KienastDaniel Kienast
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    Selbstverständlich fängt alles damit an, dass eine Gemeinschaft im Stockwerkeigentum einen gültigen Beschluss gefasst hat. Dieser soll dann von der Verwaltung durchgesetzt werden. Und da ist es sehr wichtig, dass klar ist, was zu tun ist – man also im Protokoll genau nachlesen kann, was gemacht werden soll, durch wen, wer bezahlt und wieviel.
    In der Regel lassen sich Beschlüsse dann auch umsetzen. Widersetzt sich jemand dem Beschluss, ist wichtig zu erwähnen, dass die Verwaltung dies nicht von sich aus zwangsweise durchsetzen kann. Es gilt also mit viel Fingerspitzengefühl und Überzeugungskraft, den Widersacher irgendwie zum Einlenken zu bringen. Gelingt das nicht, dann braucht es einen «Prozessführungsermächtigungsbeschluss». Dieser könnte bei absehbaren Schwierigkeiten bereits in die ursprüngliche Beschlussfassung eingebaut werden.
    Wichtig: das geht selten ohne den Beizug eines Anwaltes.
    Wie kommt man aber in eine Wohnung, um z.B. die allgemeinen Leitungen zu sanieren. Über eine Klage kann der Zutritt zur Wohnung erwirkt werden. Diesen zwangsweisen Vollzug, inkl. Beizug der Polizei muss ebenfalls rechtzeitig beschlossen werden.
    Fazit: Einen Beschluss gegen den Willen eines Eigentümers durchzusetzen, braucht viel Erfahrung und Verhandlungsgeschick seitens der Bewirtschaftung, einen kräftigen Mei-Mei-Finger. Es hilft auch, sich im Vorfeld der Beschlussfassung Gedanken zu machen, wie möglicher Wind direkt aus den Segeln genommen werden kann, damit Arbeiten dann auch direkt umgesetzt werden können.
    Hilft das nicht, dann direkt den Vorschlag zum Beizug eines Anwaltes einbringen. Denn solche Verfahren dauern lange, da gilt es keine Zeit zu verlieren. Sollte der Beschluss, respektive die Gelder nicht bewilligt werden, ja dann weiss man auch, dass es gar nicht so schlimm ist und man kann sich als Bewirtschafter anderem widmen 😊.
    Das mein Learning aus dem fünften Fach-Vortrag aus dem Luzerner Tag des Stockwerkeigentums.

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