Der Erneuerungsfonds steht der gesamten Liegenschaft zur Verfügung und wird nicht auf spezifische gemeinschaftliche Objekte aufgeteilt. Ebenso wird der Erneuerungsfonds auch nicht spezifisch den verschiedenen Stockwerkeigentümern «gutgeschrieben». Verkauft beispielsweise ein Eigentümer seine Wohnung, wird der Anteil am Erneuerungsfonds nicht ausbezahlt. Dieser Anteil bleibt immer und zwingend im Fonds drin. Es ist dann Verhandlungssache zwischen Käufer und Verkäufer, dass sich der «Anteil der Wohnung» am Erneuerungsfonds im Kaufpreis niederschlägt. Ein gut geäufneter Erneuerungsfonds sollte vom Verkäufer als Argument zur Begründung eines entsprechenden Verkaufspreises verwendet werden.
In der Praxis gibt es manchmal komplexere Fälle. So kann es vorkommen, dass sich ein Stockwerkeigentum auf fünf Mehrfamilienhäuser erstreckt. Das Reglement kann in solchen Fällen aus jedem Mehrfamilienhaus eine Untergemeinschaft machen. Jede Untergemeinschaft könnte dabei eine gewisse Selbständigkeit in der Verwaltung haben, auch im Unterhalt. In solchen Fällen wird manchmal der Erneuerungsfonds so aufgeteilt, dass innerhalb der Buchhaltung fünf Unterkonten geführt werden, je eines pro Mehrfamilienhaus. Man will dann oft, dass jede Untergemeinschaft frei über «ihren Anteil» am Erneuerungsfonds verfügen kann. Dies ist sehr heikel, und muss mit Vorsicht geregelt werden. Es gibt dabei Hindernisse, welche einer solchen Verselbständigung einer Untergemeinschaft entgegenwirken, namentlich die Tatsache, dass diese im Gegensatz zur Stockwerkeigentümergemeinschaft über keine rechtliche Handlungsfähigkeit verfügen kann.